Ab 1. Juli tritt die Befreiung der Eintragungs- und Pfandrechtsgebühr in Kraft

Österreichische Notariatskammer empfiehlt vorausschauende Planung bei Käufer:innen
Ab 1. Juli tritt die Befreiung der Eintragungs- und Pfandrechtsgebühr in Kraft
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Viele Notariate waren die letzten Wochen vermehrt mit der Beratung von Immobilienkäufern beschäftigt. Der Grund: Ab dem 1. Juli 2024 kann für den Erwerb von Immobilien unter gewissen Voraussetzungen die Befreiung von der Eintragungs- und Pfandrechtsgebühr beantragt werden und der Beratungsbedarf ist hoch. Deshalb weist die österreichische Notariatskammer in einem Pressestatement auf die weniger bekannten Faktoren hin. Während die Befreiung für € 500.000 pro Erwerbsvorgang bis zu einer Höchstsumme von € 2 Mio. gilt, können sich Ehepaare und eingetragene Partner bei einem gemeinsamen Kauf eines Hauses um € 1 Mio. jeweils die Befreiung auf je die Hälfte des Kaufpreises gelten machen. Wichtig sei laut Notar:innen aber der Hinweis, dass die Befreiung rückgängig gemacht wird, sollte die Immobilie innerhalb der 5-Jahres-Frist veräußert werden. Dann wird die nachträgliche Zahlung der Gebühren fällig.

Mehr dazu finden Sie >hier< in der Presseaussendung der österreichischen Notariatskammer

 

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